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Suchen Sie sich Ihre Reha-Klinik selbst aus: Wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht an. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Rehabilitationsträger (z. B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss, wenn sie berechtigt sind. Die gewählte Klinik muss ein paar Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und wie Sie Ihren Antrag auf Wunschklinik begründen können, erklären wir Ihnen hier.
Nach §8 SGB IX hat jede*r Patient*in das Recht, sich eine Einrichtung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation selbst auszusuchen.
Wichtig: Sie müssen sich an keiner Klinik-Liste Ihres Kostenträgers (z. B. Rentenversicherung oder Krankenkasse) orientieren. Sie haben das Recht, jede geeignete Rehabilitationsklinik auszuwählen.
Gehen Sie wie folgt vor:
Ein paar Voraussetzungen muss Ihre Wunschklinik erfüllen, diese sind:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf Ihre Wunschklinik nicht abgelehnt werden.
Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Tipp: Nutzen Sie unseren Reha-Klinik-Finder, um die richtige Einrichtung für Ihre Rehabilitation zu finden.
Nach §8 SGB IX hat jeder Patient das Recht, sich eine Einrichtung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation selbst auszusuchen.
Wichtig: Sie müssen sich an keiner Klinik-Liste Ihres Kostenträgers (z. B. Rentenversicherung oder Krankenkasse) orientieren. Sie haben das Recht, jede geeignete Rehabilitationsklinik auszuwählen.
Gehen Sie wie folgt vor:
Ein paar Voraussetzungen muss Ihre Wunschklinik erfüllen, diese sind:
Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Begründen Sie verständlich und präzise.
Denn Ihr Kostenträger entscheidet ausschließlich anhand Ihres Antrages, ob Ihre Wunschklinik bewilligt wird.
Stellen Sie die medizinische Eignung der Wunschklinik in den Vordergrund.
Die Klinik muss für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein. Und obwohl der Kostenträger generell verpflichtet ist, bei der Klinikauswahl das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach §12 SGB V zu beachten, ist die medizinische Eignung der Klinik wichtiger. Wenn Ihre Wunschklinik also medizinisch besser geeignet ist als die vom Kostenträger zugewiesene, wird diese bewilligt, auch wenn dafür höhere Kosten entstehen.
Tipp: Nennen Sie mehrere Wunschkliniken, sofern Ihnen mehrere zur Auswahl stehen.
Der wichtigste Grund ist die nachweislich medizinische Eignung der Klinik zur Behandlung Ihrer Erkrankung. Sie können aber zusätzliche Gründe nennen. Zum Beispiel:
Informieren Sie sich, welche Gründe auf Ihre Erkrankung zutreffen.
Ihre Reha wurde genehmigt, jedoch nicht in der von Ihnen gewünschten Klinik?
Seit dem 1. Juli 2023 darf Ihre Wunschklinik nicht abgelehnt werden, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt.
Stellen Sie daher einen Antrag auf Heilstättenänderung. Diesen Antrag sollten Sie unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist stellen. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch.
Nennen Sie sinnvolle Argumente für Ihre Wunschklinik (siehe Argumentationshilfe). Ergänzen Sie den Antrag außerdem durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärtzin.
Wenn Sie für die Argumentation Ihrer Wunschklinik etwas länger Zeit brauchen, legen Sie vorab Widerspruch ohne Begründung ein. So wird die Frist eingehalten und die Begründung kann nachgereicht werden. Hilfe dabei leistet auch der Arbeitskreis Gesundheit e.V..
Sie können Klage erheben bzw. in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. Dabei können Ihnen die Experten des Arbeitskreis Gesundheit e.V. helfen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Bei der Anschlussrehabilitation (AHB) sollte die Klinik im Umkreis von maximal 100 km Ihres Wohnortes liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Vorgaben zur Entfernung vom Wohnort. Wenn Sie aber gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das können beispielsweise besondere klimatische Bedingungen sein, bereits erfolgte Reha-Maßnahmen in der Klinik, mit denen Sie sehr zufrieden waren, oder auch Verwandte in der Nähe der Klinik, die sich dort um Sie kümmern können.
Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt im Reha-Antragsformular Ihre Wunschklinik angeben.Haben Sie das nicht getan und Ihr Reha-Antrag wurde bereits für eine andere Klinik bewilligt? Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderungein.
Nein, das ist rechtswidrig. Im deutschen Sozialrecht gilt das Sachleistungsprinzip. Mit anderen Worten: Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung. Eine Kostenerstattung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihr Kostenträger ist also nicht berechtigt, von Ihnen eine Zuzahlung zu verlangen, weil Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie in Widerspruch gehen. Auch hierbei hilft Ihnen der Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Ausnahmen: Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen, wenn:
Haben Sie Fragen zur Reha in unserer Klinik?+49 421 336 30 0
Rufen Sie uns an!
Telefonzeiten: 8 Uhr bis 18 Uhr
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
MEDICLIN Reha-Klinik am Sendesaal
Bürgermeister-Spitta-Allee 47
28329 Bremen